Mithaftung bei Überholen auf Sperrfläche 20% Mithaftung eines vorfahrtsberechtigten, aber auf Sperrfläche zu schnell fahrenden Motorradfahrers bei Kollision mit Abbieger Motorradfahrer sind bei stockendem oder stehendem Verkehr häufig versucht, über eine Sperrfläche hinweg ihre Fahrt möglichst zügig fortzusetzen. Da dies aber einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung darstellt und andere (Auto-)fahrer nicht damit rechnen müssen, führt dies bei einem Unfall praktisch immer zu einem Mitverschulden. Dies wurde jüngst auch wieder durch ein Urteil des OLG Brandenburg vom 02.04.2009, Az: 12 U 214/08 deutlich. Konkret hat das Oberlandesgericht in der Urteilsbegründung u.a. festgestellt: Zur Haftungsverteilung bei einer Kollision zwischen einem vorfahrtberechtigten Motorradfahrer, der auf einer 3,70 m breiten Fahrbahn mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h zwei Pkw und einen Sattelschlepper, die nach rechts abbiegen wollen, überholt und dabei eine Sperrfläche überfährt, und einem in die Vorfahrtstraße einbiegenden, wartepflichtigen Linksabbieger hat das Gericht das Mitverschulden des Motorradfahrers mit 20% angesetzt. Nicht nur beim Sachschaden am Motorrad sondern auch beim Schmerzensgeldanspruch des verletzten Motorradfahrers wurde das Befahren der Sperrfläche Anspruchs mindernd berücksichtigt.