Der Betreiber einer Baustelle ist verpflichtet, bei Vorhandensein einer 4 cm tiefen Fräskante eine ausreichende Warnbeschilderung anzubringen. Tut er dies nicht, und kommt deshalb ein Fahrer eines Motorrollers zu Fall, haftet der Baustellenbetreiber wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.
(Aus den Gründen: ...Es ist nach den von der Klägerin vorgelegten Lichtbildern davon auszugehen, dass die Baustelle in dem streitgegenständlichen Bereich nur mit Verkehrszeichen 112 (unebene Fahrbahn) und 123 (Baustelle), nicht jedoch zusätzlich mit dem Verkehrsschild "Achtung, 4 cm starke Fräskante" ausgeschildert war. Unter diesen Umständen ist eine nicht hinreichende Absicherung bzw. Kennzeichnung der Baustelle anzunehmen. Die Haftung des Beklagten zu 1) folgt aus § 839 Abs.1 i.V.m. Art. 34 GG. Denn als Straßenbaulastträger hat den Beklagten zu 1) die Straßenverkehrssicherungspflicht getroffen. Die Haftung der Bekl. zu 2) und zu 3) folgt aus § 823 Abs.1 BGB...).