Keine elterliche Aufsichtspflichtverletzung für Kollision eines sechsjährigen Radlers mit einem anderen Radfahrer auf einem Radweg
[size=150]Es liegt keine Aufsichtspflichtverletzung durch die Eltern vor, wenn sie ihr sechsjähriges Kind ohne ständige Aufsicht von ihrem Hinterhof aus ca. 100 m auf einem Bürgersteig bis zum Hauseingang des Hauses der Großeltern mit einem Fahrrad fahren lassen und es dabei zu einem Zusammenstoß mit einem anderen Radfahrer auf dem parallel dazu verlaufenden Radweg gekommen ist. (Aus den Gründen: .Die Beklagte zu 1. habe ihr Kind in die Verkehrsregeln entsprechend eingewiesen und ermahnt, dass es nicht auf dem Fahrradweg und nicht auf die Straße fahren solle. Das Gewähren lassen, dass das Kind, wie in zahlreichen Fällen vorher auch, von der Hoffläche auf den Bürgersteig fährt, ist als solches angesichts der langjährigen Praxis nicht zu beanstanden. Warum das Kind in diesem Fall auf den Fahrradweg gefahren ist und dort mit der Zeugin C. zusammengestoßen ist, ist nicht zu klären gewesen. Jedenfalls ist darin keine Aufsichtspflichtverletzung der Beklagten mehr zu erkennen).