OLG HAMM vom 18.02.2013, 6 U 35/12 Kein Schadensersatz nach Brand aus § 7 StVG bei in einer Garage ab- gestelltem Pkw mangels Verwirklichung der spezifischen Gefahr
Gerät ein in einer Garage abgestelltes Fahrzeug in Brand, scheidet eine Haftung aus Betriebsgefahr aus, wenn die Ursache des Brandes nicht in der spezifischen Auswirkung der Gefahr liegt, für welche die Haftungsvorschrift des § 7 StVG eingreift. (Aus den Gründen: ...Eine Schadensersatzverpflichtung hätte sich allenfalls aus § 7 StVG ergeben können. Es muss ein naher zeitlicher und örtlicher Zu- sammenhang mit Betriebsvorgängen oder Betriebseinrichtungen des Pkw bestanden haben. Bei Reparatur- und Wartungsarbeiten fehlt der ört- liche und zeitliche Zusammenhang meistens. So ist es auch hier. Seitdem der Pkw in der Halle zur Untersuchung abgestellt war, spielte die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Pkw keine Rol- le mehr. Die Schädigung, die während der Zeit eingetreten ist, in der der Pkw in der Halle zur Reparatur untergestellt war, ist nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will...).