#101231, AG LIPPSTADT vom 26.10.2012, 3C 118/12 Haftung eines Vorfahrtsberechtigten zu 75% für eine Kollision nach Mitteilung des Verzichts auf das Vorfahrtsrecht
Hat ein vorfahrtsberechtigter Kfz-Fahrer einem anderen Kfz-Fahrer mittels Handzeichen zu erkennen gegeben, dass er auf sein Vor- fahrtsrecht verzichtet, so darf er danach nicht anfahren ohne sich zu vergewissern, dass der andere Kfz-Fahrer dies erkennen wird.
Für die Kollision haftet der Vorfahrtsberechtigte zu 75%. (Aus den Gründen: ...Der Beklagte fuhr bei grünem Ampellicht in die Kreuzung ein und wurde durch eine Verkehrsstockung an der Weiterfahrt gehin- dert, bis die für den Zeugen N. geltende Ampel des Querverkehrs auf grün schaltete. In dieser Verkehrssituation war der Bekl. gegenüber dem Zeugen N. bevorrechtigt, die Kreuzung zu verlassen. Durch das Handzeichen zeigte der Bekl. unmissverständlich an, dass er auf die Bevorrechtigung verzichtete. Entsprechend wurde das Handzeichen auch von dem Zeugen N. verstanden. Trotz des Verzichts auf sein Vorrecht fuhr der Bekl. anschliessend los und führte so die Kolli- sion mit dem ebenfalls anfahrenden Zeugen N. herbei...). Fundstellen
wegen solch einem vorfall streitet sich der vater eines mitarbeiters seit 1,5 jahren vor gericht. für einen schaden in höhe von 1000 euro...............