Ein Sachmangel liegt nicht vor, wenn das Jahr der Erstzulassung und das Baujahr eines gebrauchten Motorrads verschieden sind. So entschied in Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung das LG ITZEHOE in seinem Urteil vom 20.04.2011, AZ: 3 O 394/10, SP 11/11. In diesem Fall hatte jemand ein Motorrad gebraucht von einer Privatperson gekauft. In der Verkaufsanzeige hatte der Verkäufer das Datum der Erstzulassung korrekt angegeben. Zum Baujahr machte er weder in der Anzeige noch im Vertrag eine Angabe. Nachdem der Käufer gemerkt hatte, dass die Produktion des Motorrads schon zwei Jahre vor der Erstzulassung war, erhob er Klage gegen den Verkäufer. Das Gericht wies die Klage u.a. mit folgender Argumentation ab:
Es fehlt ein Sachmangel i.S.d. § 434 I BGB, so dass der Kläger nicht gemäss §§ 437 Nr.2, 323 I Alt.2 BGB vom Vertrag zurücktreten konnte. Das klägerische Vorbringen, dass ein Modell des Baujahres 2004 weniger ausgereift als eines des Baujahres 2006 sei und noch unter "Kinderkrankheiten" leide, ist ebenso pauschal und unsubstantiiert wie der Vortrag, die 2006er Modelle hätten über verschiedene Motorspezifikationen aus höherklassigen Modellreihen verfügt. Der Kläger durfte auch nicht gemäss § 434 I S.3 BGB aufgrund der beworbenen Erstzulassung erwarten, dass das Motorrad im Jahr 2006 gebaut wurde. Herstellungsdatum und Datum der Erstzulassung können und müssen unterschieden werden. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass Kfz immer alsbald nach der Herstellung zum Strassenverkehr zugelassen würden.