Kein Schadensersatzanspruch bei ungeklärtem Umfallens eines geparkten Motorrades auf ein daneben geparktes Kfz
Kann nicht geklärt werden, warum ein auf einem öffentlichen Parkplatz abgestelltes Motorrad umgestürzt ist und dabei ein daneben parkenden Pkw beschädigt hat, so kann der geschädigte Pkw-Eigentümer nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf, Az: 20 S 107/11 keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Motorradführer geltend machen. Es fehlt an einer Haftung nach § 7 I StVG, da sich der Unfall nicht "bei Betrieb" des Motorrades ereignet hat. Damit bestätigte das Gericht aktuell im Grunde die Rechtslage, die bereits seit Jahrzehnten für solche Fälle gilt.
Für eine Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es nach Ansicht des Gerichts darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht. Die Fahrweise des streitgegenständlichen Motorrades hat nicht zur Kollision mit dem Fahrzeug des Klägers geführt, da das Motorrad zum Unfallzeitpunkt unstreitig nicht in Bewegung, sondern auf einem Parkplatz abgestellt war. Die Kl. hat nicht nachzuweisen vermocht, dass die Schäden auf den Betrieb des Motorrades zurückzuführen sind (Fundstelle SP,2012, 247).