Das LG Mönchengladbach hat in einem richtungweisenden Urteil, Az: 1 O 1/06, NZV 2012,280, einem zu schnell fahrenden Biker 60% Mitverschulden an einem Unfall zugesprochen.
In dem tragischen Fall stürzte ein zu schneller Motorradfahrer wegen eines unaufmerksam über die Straße laufenden Fußgängers und erlitt eine Querschnittslähmung. Das Landgericht sah die Sache so: Bei der Überquerung einer Strasse außerhalb besonders geschützter Stellen obliegt es einem Fußgänger, dafür zu sorgen, nicht die Fahrspur eines nahenden Kfz zu betreten. Befindet sich ein Fußgänger beim Überqueren einer zweispurigen Einbahnstrasse bereits auf der Mittellinie, muss der motorisierte Verkehr damit rechnen, dass der Fußgänger nicht dort wartet, sondern dass er die Strasse schnellstmöglich verlässt, so dass eine erhöhte Rücksichtnahme zuverlangen ist. Ein bevorrechtigter Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit führt, darf nicht erwarten, dass der die Strasse kreuzender Fußgänger verkehrkonform handelt.
Bleibt ein Motorradfahrer aufgrund eines Unfalls querschnittsgelähmt, so ist ein Schmerzensgeld i.H.v. 50.000,-- € und eine lebenslange monatliche Rente i.H.v. 120,-- € angemessen, wenn der Motorradfahrer zu 60% mithaftet.